Satzung

DJK-TuS Hürth 1964 e.V.
Vereinssatzung vom 25.03.2015

§ 1       Name, Sitz

  1.         Der Verein führt den Namen ”DJK - Turn- und Sportgemeinschaft Hürth 1964 e.V.“

(DJK-TuS Hürth 1964 e.V.) mit Sitz in 50354 Hürth.

2. Er ist gegründet am 01. November 1964.

3. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

4. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Diözese Köln, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der DJK-TuS Hürth 1964 e.V. ist ökumenisch offen. In besonderen Fachverbänden des Deutschen Sportbundes ist der DJK-TuS Hürth 1964 e.V. Mitglied.

§ 2       Ziele und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports im Sinne der Satzung der Deutschen Jugendkraft.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Bei Verwaltungsaufgaben sind stets die Interessen des Vereins zu wahren. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 3       Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind aktive und inaktive Personen sowie Ehrenmitglieder. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.  Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

6. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod eines Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
  3. durch Ausschluss; Gründe hierfür sind:
    1. der grobe Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
  1. die Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher Stimmmehrheit. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des schriftlichen Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Das Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses zur Bezahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet.

7. Die Mitglieder haben die Pflicht, bei Wohnortwechsel, diesen der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Sollten sich die persönlichen Verhältnisse ändern, kann dieses ebenfalls der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.

§ 4       Beiträge

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe auf einer einberufenen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist ganzjährig im Voraus zu zahlen. Der Vorstand kann entscheiden, im Falle der Bedürftigkeit, Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Mahnkosten für nicht gezahlte Beiträge gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.

§ 5       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6       Der Vorstand

  1. Zum Vereinsvorstand gehören:

  1. der/die 1. Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende
  3. der geistliche Beirat
  4. der/die Geschäftsführer/in
  5. der/die 1. Kassierer/in
  6. der/die 2. Kassierer/in
  7. der/die Sportwart/in
  8. der/die Kinderwart/in
  9. Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Nur sie können den Verein vertreten. Beide sind jeweils allein unterschriftsberechtigt.

2. Aufgabe des Vereinsvorstands ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

3. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK im Sinne der Verbandssatzung.

4. Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von der Katholischen Kirche in Alt-Hürth empfohlen.

5. Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in.

8. Alle Informationen, welche die Vorstandsmitglieder erhalten, unterliegen der Schweigepflicht. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder Ausscheidens, vom Vorstand eine Ersatzperson bestellt.

„Ehrenamtspauschale“

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage für seine Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung (pauschalierte Aufwandentschädigung) erhalten.

§ 7       Mitgliederversammlung

  Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen werden. Weiterhin muss sie einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.

3. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher als schriftliche Einladung mit Tagesordnung durch einfachen Brief oder durch Aushang im vereinseigenen Bekanntmachungskasten und in den Turnhallen bekannt zu geben.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband mitzuteilen.

  5.         Aufgabenbereiche der ordentlichen Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)

d) Wahl von 2 Kassenprüfern (alle 2 Jahre)

e) Abstimmung über Anträge

Anträge müssen 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

h)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i) Verschiedenes

6.    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse - ausgenommen Satzungsänderungen - werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen werden grundsätzlich mit Abstimmung per Handzeichen durchgeführt. Geheime Wahl ist auf Antrag möglich, nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.

Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8       Prüfung der Kassenführung

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Der schriftliche Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

§ 9       Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ”Austritt” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis-, Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen.

§ 10     Auflösung des Vereins

Die  Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ”Auflösung” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis-, Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Katharina in Hürth. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11     Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2015 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Alle früheren Satzungen sind damit aufgehoben.

„Eventuelle redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt gewünscht werden, können durch den Vorstand beschlossen werden.“